Ziel eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 ist die kontinuierliche Verbesserung der energiebezogenen Leistung („energy performance“) eines Unternehmens. Der Standard beschreibt die Anforderungen an ein Unternehmen, um ein Energiemanagementsystem einzuführen, zu betreiben und kontinuierlich zu optimieren. Gelingt die Umsetzung dieses systematischen Ansatzes, verbessert ein Unternehmen seine energiebezogene Leistung, erhöht seine Energieeffizienz und optimiert gleichzeitig seine Energienutzung.
Mit der Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 profitieren Unternehmen also gleich dreifach: neben Energie-Kosteneinsparungen sind Energie- und Stromsteuerermäßigungen möglich – und nebenbei wird die Einhaltung der geltenden Gesetze sichergestellt.
Die Instrumente zur Einführung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001 sind vielfältig und basieren auf erprobten Methoden wie dem Plan-Do-Check-Act-Zyklus. Ziel ist die ganzheitlich verknüpfte, transparente und messbare Darlegung und Steuerung aller Aktivitäten und Verantwortlichkeiten.
Durch gezieltes Energiemanagement tragen Sie dazu bei, Ihre Energieeffizienz im Unternehmen zu
steigern und langfristig messbare Energieeinsparungen zu erzielen. Die wichtigsten Argumente für die
Einführung eines Energiemanagementsystems sind:
Nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) sind Förderungsmöglichkeiten an das Bestehen eines
Energiemanagementsystems (EnMS) gebunden. Die Zertifizierung nach den Vorgaben der
Umweltschutz ist fester Bestandteil unseres Rechtssystems und hat ohne Zweifel schon viel erreicht. Doch die moralische Verpflichtung, auch zukünftigen Generationen gesicherte Lebensperspektiven zu erhalten, benötigt mehr als kodifizierte Ver- und Gebote zu ihrer Erfüllung. Dazu ist eine vorausschauende, freiwillige und systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in politische und unternehmerische Entscheidungen erforderlich – als Umweltmanagement bezeichnet. Es ist erfreulich, dass immer mehr Unternehmen, Institutionen und Körperschaften freiwillig einen solchen Ansatz des Aufbaus von Umweltmanagementsystemen verfolgen. Dies belegt nicht nur ihr Verständnis für die Anforderungen nachhaltigen Wirtschaftens, sondern bringt durchaus Kostenvorteile, eine bessere Wettbewerbssituation und eine optimiertes Image in der Öffentlichkeit.
Nachhaltiges Wirtschaften ist ein Gebot der Vernunft und unsere Verantwortung für die Zukunft. Deshalb gilt es, Umweltaspekte vorausschauend und systematischen in unternehmerische Entscheidungen einzubeziehen. Umweltmanagement stärkt nicht nur ideelle Werte und bringt eine höhere Mitarbeitermotivation sowie ein besseres Image, es spart faktisch Kosten – beispielsweise infolge eines geringeren Ressourcenverbrauchs. Die Norm ISO 14001 bietet für den Aufbau von Umweltmanagementsystemen eine weltweit anerkannte Grundlage.
Das übergeordnete Ziel ist, den Umweltschutz zu fördern und Umweltbelastungen zu verringern – im Einklang mit wirtschaftlichen, sozialen und politischen Erfordernissen. Die ISO 14001 ist gleichzeitig auch die Grundlage für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen.
Die Qualitätsmanagement-Norm ISO 9001 ist national und international die meist verbreitete und bedeutendste Norm im Qualitätsmanagement (QM). Eine Zertifizierung nach ISO 9001 ist für Unternehmen und Organisationen aller Größen und in allen Branchen möglich und bildet die Basis für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess des unternehmensinternen Qualitätsmanagementsystems (QMS).
Die ISO 9001 legt die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest, die von Unternehmen umzusetzen sind, um die Kundenanforderungen sowie weitere Anforderungen an die Produkt- bzw. Dienstleistungsqualität zu erfüllen. Mit der Einführung eines QM-Systems kann zum Beispiel:
Ein wesentlicher Grundsatz der ISO 9001 ist die Prozessorientierung. Ein prozessorientiertes QM-System begleitet alle wesentlichen betrieblichen Prozesse und stellt diese auf den Prüfstand. Dadurch können auch bei guten Organisationen Optimierungsmöglichkeiten aufgedeckt werden.
Gesetzlich vorgeschrieben sind sie zwar nur für Nicht-KMU-Unternehmen – ein Energieaudit hilft aber jedem Unternehmer dabei, seine Energiebilanz zu verbessern und Kosten zu senken. Daher empfiehlt der GIH auch kleineren Betrieben, ihren Energieeinsatz und ‑verbrauch von einem qualifizierten Experten bzw. Energieauditor systematisch untersuchen und analysieren zu lassen.
Der Energieauditor ermittelt energetische Kennwerte, legt Stoffströme offen, definiert Energieflüsse und zeigt auf, wo Einsparpotenziale liegen. Weiteres Plus für kleine und mittlere Unternehmen: Mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 können sie die Anforderungen des Strom- und Energiesteuergesetzes für den Spitzenausgleich erfüllen und allein dadurch bares Geld sparen. Diejenigen, für die der Spitzenausgleich nicht infrage kommt, können ihr freiwilliges Energieaudit dafür staatlich fördern lassen. (Quelle: www.gih.de)
Wenn die Effizienz steigt, sinken die Betriebskosten. Wie für jeden anderen Bereich eines Unternehmens gilt dies ebenso für den Umgang mit Energie. Sie will genauso rationell eingesetzt werden wie alle anderen Ressourcen auch, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nachhaltig zu sichern.
Energetische Optimierung rechnet sich für nahezu jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Größe oder Branche. Ob Produktionsbetrieb oder mittelständisches Handwerk, Hotellerie oder Einzelhandel: Nicht selten lassen sich Einsparpotenziale von bis zu 30 Prozent realisieren.
Je höher die Energiepreise steigen, desto notwendiger wird es für erfolgsorientierte Unternehmer, durch Investitionen in die Energieeffizienz den Kostendruck zu mindern und gleichzeitig die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Zuletzt deutlich gesunkene Amortisationszeiten bei Ausgaben für einschlägige Technologien machen das Nachdenken über Energieeinsparung zusätzlich lohnend. (Quelle: www.gih.de)
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Der „Spitzenausgleich“ (§ 10 StromStG und §55 EnergieStG) kann nur beantragt werden, wenn ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS-Verordnung oder in kleinen und mittleren Unternehmen ein alternatives System nach SpaEfV erfolgreich eingeführt worden ist.
Steuerentlastungen nach § 10 des Steuergesetzes bzw. § 55 des Energiesteuergesetzes (Spitzenausgleich) oder eine Begrenzung der EEG Umlage nach § 40 ff. EEG (besondere Ausgleichsregelung)
Stromsteuerrückerstattung nach § 9b StromStG:
Produzierende Gewerbe haben die Möglichkeit, eine Stromsteuerrückerstattung zu beantragen. je verbrauchte Muh bekommt das Unternehmen eine Rückerstattung von 5,13 €. Diese Erstattung ist ab ca. 50.000 kWh (50 MWh) möglich.